Die Satzung der Sächsischen Krebsgesellschaft e. V.

§ 1 Name und Sitz - Rechtsform und Zweck 

1. Die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Zwickau.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

5. Vereinszweck ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie das Ziel der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

§ 2 Aufgaben

1. Die Sächsische Krebsgesellschaft e. V. ist eine wissenschaftlich onkologische und interdisziplinäre Fachgesellschaft mit gesundheitspolitischer Ausrichtung. 

Hauptaufgaben sind insbesondere:

  • Förderung der Früherkennung, Behandlung und Nachsorge durch Aufklärung und Prophylaxe,
  • Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse der Krebsforschung, Fachberatung und onkologischer Wissenstransfer im Gesundheitswesen,
  • Beratung, Betreuung und Unterstützung von Krebspatienten und ihren Angehörigen, die durch folgende Grundsätze umzusetzen sind:
  • die Erkenntnisse vom Wesen der Krebskrankheit zu vertiefen, die Krebsforschung im Lande in Wissenschaft, Klinik und Praxis zu fördern,
  • die Ärzte des Landes über den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Krebsforschung zu unterrichten und sie mit den modernen Methoden der Früherkennung vertraut zu machen,
  • die Bevölkerung über die Krebskrankheit aufzuklären, um die Früherkennung und die rechtzeitige Behandlung zu fördern und zugleich der Krebsfurcht entgegenzuwirken, wobei der Psychoonkologie besonderes Augenmaß zu widmen ist,
  • ein flächendeckendes Netz von örtlichen Selbsthilfegruppen aufzubauen, welches den Betroffenen Hilfe zur Selbsthilfe leisten soll,
  • beratend und begutachtend in allen Fragen der Krebsverhütung (Prophylaxe) und Krebsbekämpfung mitzuwirken.

2. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben strebt die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit allen Behörden, Körperschaften und Organisationen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die gleiche Ziele verfolgen, an.

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. steht jedermann offen, der sich mit ihren satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben identifiziert.

2. Eine ordentliche Mitgliedschaft begründet sich in der Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten. Ordentliche Mitglieder der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. können natürliche und juristische Personen sein, die im Rahmen der gestellten Aufgaben tätig werden können.

3. Eine außerordentliche Mitgliedschaft gilt für die beitragsfreien Mitglieder der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V., die Mitglied einer der unter dem Dach des Vereins organisierten Selbsthilfegruppen sind.

4. Die ordentliche Mitgliedschaft wird mit schriftlicher Anmeldung an die Geschäftsstelle der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann diese Aufgabe auf ein Vorstandsmitglied bzw. den Geschäftsführer delegieren.

5. Personen, die sich um die Krebsbekämpfung oder Forschung besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die beitragsfrei gestellt sind.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes ist nur durch Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich bis zum 30.09. des laufenden Jahres an die Geschäftsstelle zu richten und wird zum 01.01. des darauf folgenden Jahres wirksam.

3. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins grob schädigt oder sich unehrenhafte Handlungen zu Schulden kommen lässt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

4. Kommt ein Mitglied trotz Mahnung und Ausschlussdrohung innerhalb eines Monats seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nach, erlischt seine Mitgliedschaft automatisch durch Streichung aus dem Verein. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands der dem betroffenen Mitglied danach bekannt gemacht wird.

§ 5 Mittel

1. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Zuwendungen, Zuschüsse, Spenden, Sammlungen und andere Mittel aufgebracht.

2. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der bis zum 31. Mai fällig wird.

3. Eine Förderung des Vereins ist unabhängig von einer Mitgliedschaft nach Ermessen des Förderers möglich.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden.

5. Grundsätzlich erhalten Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Materielle Aufwendungen, die von Mitgliedern im Interesse des Vereins getätigt werden, dürfen nach Vorlage von Einzelnachweisen erstattet werden. Das gilt auch für Vorstandsmitglieder.

7. Mitglieder können für ihre nebenberufliche Tätigkeit im Dienst und im Auftrag des Vereins angemessen entlohnt werden. Das gilt auch für Vorstandsmitglieder. Näheres regelt eine Honorarordnung des Vereins.

8. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

9. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe 

Die Organe der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind der Vorstand und die ordentlichen Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

3. Der Vorstand bestimmt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Einladung erfolgt schriftlich mittels einfachen Briefs an alle Mitglieder, die laut Mitgliederkartei in der Geschäftsstelle zu diesem Zeitpunkt mit Anschrift vorliegen oder durch Veröffentlichung im „Mitteilungsblatt der Sächsischen Krebsgesellschaft“ und auf der Homepage der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und einem Protokollanten, der von den Teilnehmern der Mitgliederversammlung bestimmt wird, zu unterzeichnen.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung bleiben vorbehalten:

  • Satzungsgebung und Satzungsänderung,
  • Bestellung des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
  • Abnahme der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
  • Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages sowie die
  • Änderung des Vereinszwecks.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden  Stimmberechtigten. Sie sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung angekündigt sind.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einem Schatzmeister und
  • weiteren Vorstandsmitgliedern (max. 7)

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende und
  • der Schatzmeister.

Zwei von diesen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und  außergerichtlich.

3. Der Vorstand nach Ziffer 1 wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre bestellt. Er führt seine Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Durchführung gültiger Neuwahlen weiter. Ein Rücktritt von Vorstandsmitgliedern aus der Wahlfunktion ist jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, möglich. Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds kann die Vorstandstätigkeit durch die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten gültigen Neuwahl fortgeführt werden, soweit die Funktionstüchtigkeit gewährleistet werden kann.

4. Der Vorstand wählt auf seiner 1. Sitzung nach Neuwahlen offen oder geheim den Vorsitzenden und den Stellvertreter sowie den Schatzmeister.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50% seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Der Vorstand kann weitere Personen bei Bedarf oder auch regelmäßig zur Beratung und Mitarbeit bzw. Unterstützung seiner Arbeit heranziehen.

7. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.

8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie regelt die Arbeitsweise und das Zusammenwirken der in der Satzung beschriebenen Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand).

9. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
  • Vollzug des Haushaltsvoranschlages,
  • Vorlage des jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
  • Beschluss über Mitgliedschaft in anderen Organisationen.

§ 10 Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen. Dieser vertritt die Sächsische Krebsgesellschaft e.V. nach Erteilung einer entsprechenden Vollmacht durch den Vorstand im laufenden Geschäftsbetrieb.

§ 11 Beirat

1. Für spezielle Fragen kann der Vorstand einen Beirat berufen. An den Sitzungen des Beirates können die Mitglieder des Vorstandes (§ 9) teilnehmen. Sie sind über die Sitzungstermine, Sitzungsort und Tagesordnung rechtzeitig zu unterrichten.

2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er nimmt an den Beratungen zu Beiratsangelegenheiten im Vorstand mit beratender Stimme teil.

3. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 12 Förderbeirat

Die Sächsische Krebsgesellschaft e. V. kann sich eines Förderbeirats bedienen. Dieses arbeitet unentgeltlich und unterstützt den Verein sowohl bei dessen Repräsentation nach außen als auch bei der Gewinnung von Mitteln im Interesse sowie für die Sächsische Krebsgesellschaft e. V.

§ 13 Auflösung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Krebsbekämpfung zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die „Sächsische Krebsgesellschaft e.V.“ wurde am 25.03.1991 im Vereinsregister des Kreisgerichtes Zwickau- Stadt unter der Registernummer 270 als e.V. mit ihrer ersten Satzung vom 10.11.1990 (Gründungstag) registriert.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.03.1999 in Dresden geändert. Der vorliegende Text wurde auf der Grundlage der Erstsatzung vom 10.11.1990 dem aktuellen Stand angepasst  neu formuliert und von der Hauptversammlung der Sächsischen Krebsgesellschaft e.V. am 09.11.2002 insgesamt neu beschlossen.

Die vom Amtsgericht Zwickau am 25.04.2003 vorgeschlagenen kleineren Empfehlungen wurden eingearbeitet, vom Vorstand im IV. Quartal 2003 und I. Quartal 2004 bestätigt und von der Jahreshauptversammlung am 17.04.2004 beschlossen.

Zur Vorstandsitzung am 16.04.2009 wurde über die Änderung im § 4 abgestimmt. Forderungen des Finanzamtes vom 07.11.2008 und 14.04.2009 in den Paragraphen § 1 und § 12 sowie die Änderung im § 4 wurden zur Jahreshauptversammlung am 20.06.2009 beschlossen.

Änderungen in den Paragraphen 1; 2; 3; 4; 5; 7; 8; 9; 10 wurden anlässlich der Jahreshauptversammlung am 07.05.2011 beschlossen.

Änderungen in den Paragraphen 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 10; 12; 13; 14 wurden anlässlich der Mitgliederversammlung am 12.05.2012 beschlossen.

Änderungen in den Paragraphen 4; 5; 13; 14 wurden anlässlich der Mitgliederversammlung am 09.05.2015 beschlossen.