Leistungen ausgeschlossen
Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung kommen nicht in Frage, wenn sie
- wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung durch dritte Personen Anspruch auf eine gleichartige Leistung von einem anderen Rehabilitationsträger haben (zum Beispiel von der Unfallversicherung) oder
- bereits eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente erhalten oder beantragt haben oder
- Beamter oder Empfänger von Versorgungsbezügen im Ruhestand sind oder
- bereits dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bis zum Beginn ihrer Altersrente übergangsweise andere Leistungen erhalten oder
- sich gewöhnlich im Ausland aufhalten.