Ergänzende finanzielle Unterstützung

Damit ihre Familie und sie auch während der Rehabilitation finanziell gesichert sind, bietet die Rentenversicherung zusätzlich sogenannte ergänzende Leistungen an. Hierbei handelt es sich um finanzielle Hilfen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Rehabilitationsleistung erhalten können.

Übergangsgeld

Für die Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlen wir ihnen grundsätzlich Übergangsgeld. Als Unterhaltsersatz soll es Einkommenslücken überbrücken beziehungsweise von vornherein ausschließen. Die Höhe richtet sich zum einen nach den letzten Arbeitseinkünften beziehungsweise den letzten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung; zum anderen nach einem fiktiven Arbeitsentgelt einer altersmäßig und beruflich vergleichbaren Person, die nicht behindert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Übergangsgeld auch für Zeiten nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zwischen zwei zusammenhängenden berufsfördernden Leistungen gezahlt werden. Das gilt auch für die Zeit zwischen einer medizinischen und sich anschließenden berufsfördernden Rehabilitation.

Bitte beachten Sie!

Während des Bezuges von Übergangsgeld sind sie sozialversichert. Die Beiträge übernimmt ihr Rehabilitationsträger für sie. Inbegriffen ist auch der Unfallversicherungsschutz. Dieser schließt den Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück mit ein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung müssen sie jedoch selbst zahlen.

Reisekosten

Reisekosten, die ihnen wegen einer berufsfördernden Rehabilitation entstehen, übernimmt ihr Rehabilitationsträger. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen ihrem Wohnort und der Ausbildungsstätte in Höhe der Tarife für öffentliche Verkehrsmittel. Schöpfen sie mögliche Fahrpreisermäßigungen dabei bitte aus. Reisen sie mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug an, erhalten sie eine Wegstreckenentschädigung.

Darüber hinaus werden in der Regel auch die Reisekosten für zwei Familienheimfahrten im Monat zu ihrem Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort übernommen, falls sie außerhalb untergebracht sind. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zu ihrem Aufenthaltsort und zurück Reisekosten übernommen werden.

Haushaltshilfe und Kinderbetreuung

Der Rehabilitationsträger kann auch Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung übernehmen, wenn eine Teilnahme an der Rehabilitationsleistung ansonsten nicht möglich ist. Diese Kostenübernahme sollten sie jedoch vor Beginn der Berufsförderung beantragen. Möglich ist die Kostenübernahme, wenn ihnen wegen der Teilnahme an der Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und auch andere im Haushalt lebende Personen ihren Haushalt nicht weiterführen und die Kinder nicht versorgen können.

Außerdem muss ein Kind unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Bei der Suche nach einer geeigneten Person haben sie die freie Wahl.

Bitte beachten Sie!

Liegen die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe nicht vor, weil ihr Kind schon älter als zwölf Jahre ist, können sie für unvermeidbare Kinderbetreuungskosten einen Zuschuss bekommen.

Sonstige Kosten

Kosten, die unmittelbar bei einer beruflichen Rehabilitation entstehen, wie beispielsweise Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung oder Arbeitsgeräte, können ebenfalls von der Rentenversicherung übernommen werden.