Haushaltshilfe und Kinderbetreuung

Der Rehabilitationsträger kann auch Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung übernehmen. Eine Haushaltshilfe ist immer dann möglich, wenn sie wegen der Teilnahme an der Rehabilitation ihren Haushalt nicht weiterführen können und auch eine andere im Haushalt lebende Person diese Arbeiten nicht übernehmen kann. Außerdem muss ein Kind im Haushalt leben. Das Kind muss zu Beginn der Haushaltshilfe jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein.

Unter Umständen kann das Kind auch in die Rehabilitationseinrichtung mitgenommen werden. Es dürfen jedoch keine medizinischen Einwände bestehen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe nicht vor, etwa weil das Kind schon zwölf Jahre alt oder älter ist, können Kosten für die Betreuung des Kindes übernommen werden, wenn diese durch die Teilnahme an der Rehabilitation unvermeidbar entstehen.

Tipp

Nähere Informationen zur Haushaltshilfe erhalten sie z.B. in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung (siehe Anhang).