Leistungen ausgeschlossen

Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung kommen nicht in Frage, wenn sie

  • wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung durch dritte Personen Anspruch auf eine gleichartige Leistung von einem anderen Rehabilitationsträger haben (zum Beispiel von der Unfallversicherung) oder 
  • bereits eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente erhalten oder beantragt haben oder 
  • Beamter oder Empfänger von Versorgungsbezügen im Ruhestand sind oder 
  • bereits dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bis zum Beginn ihrer Altersrente übergangsweise andere Leistungen erhalten oder 
  • sich gewöhnlich im Ausland aufhalten.