Kraftfahrzeughilfe

Zur sogenannten Kraftfahrzeughilfe gehören Zuschüsse

  • für den Kauf eines Autos, 
  • für die behindertengerechte Zusatzausstattung ihres 
  • Autos, 
  • für das Erlangen einer Fahrerlaubnis und 
  • für die Beförderung durch Transportdienste 
  • (Taxi oder ähnliche Verkehrsmittel).

Voraussetzung hierfür ist, dass sie aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft auf die Nutzung eines Autos angewiesen sein müssen, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort erreichen zu können. Die Zuschüsse für den Kauf eines Autos und die Fördermittel für eine Fahrerlaubnis werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens gezahlt. Die Kosten für die behindertengerechte Zusatzausstattung ihres Fahrzeugs übernimmt die Rentenversicherung dagegen unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Dazu zählen beispielsweise Aufwendungen für ein Automatikgetriebe, für Lenkhilfen, Bremskraftverstärker oder verstellbare und schwenkbare Sitze. Das Auto sollte hinsichtlich Größe und Ausstattung für ihre Behinderung angemessen sein und die Zusatzausstattung keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordern. Grundsätzlich wird hier von einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse ausgegangen. Alternativ kann die Rentenversicherung ihnen auch Zuschüsse für ihre Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle durch Transportdienste zahlen. Dies ist möglich, wenn die Beförderungskosten letztlich wirtschaftlicher sind als der Zuschuss für den Kauf eines Autos oder sie selbst nicht Auto fahren können.